Deutsche Gesellschaft für Pastoralpsychologie e.V.

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie e.V.

(Mai 2017)

 

§ 1 Name, Sitz und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Pastoralpsychologie e.V. - Fachverband für Seelsorge, Beratung und Supervision“. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein verfolgt in Durchführung des § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung 1977“. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen pastoral-psychologischen Arbeit und die Fort- und Weiterbildung von Pastoralpsychologinnen und Pastoralpsychologen.
2. Der Verein stellt sich im Einzelnen folgende Aufgaben:
a) Konzeption und Organisation von Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten auf überregionaler Ebene, dazu die Entwicklung von Zielvorstellungen, Ausbildungsstandards und -methoden.
b) Organisation und Durchführung von Tagungen und Kongressen zu pastoralpsychologischen Themen.
c) Kritische Rezeption sozial- und humanwissenschaftlicher Theorien und Methoden mit dem Ziel der Entwicklung eigenständiger pastoralpsychologischer Theoriebildung im Bereich der Praktischen Theologie sowie methodischer Ansätze für die Beratungs- und Seelsorgearbeit im Bereich der Kirchen.
d) Sammlung und Verbreitung von Nachrichten auf dem Gebiet der Pastoralpsychologie (z.B. durch Veröffentlichungen in und Herausgabe von Druckerzeugnissen).
e) Förderung der Koordination und Kooperation der verschiedenen pastoralpsychologischen Richtungen und Aktivitäten, u.a. durch die Förderung von Veröffentlichungen und die Veranstaltung regelmäßiger sektionsinterner wie sektionsübergreifender Tagungen und Fortbildungen.
f) Interessenvertretung gegenüber und Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden und Institutionen.
g) Zusammenarbeit mit vergleichbaren Vereinigungen.
h) Aufstellung ethischer Grundsätze in der pastoralpsychologischen Arbeit.
 

§ 3 Mitgliedschaft

1.Der Verein hat
a. ordentliche Mitglieder
b. außerordentliche Mitglieder
c. korporative Mitglieder
d. assoziierte Mitglieder
e. fördernde Mitglieder

2.a. Die ordentliche Mitgliedschaft erfordert eine fachliche Qualifikation, die das Mitglied befähigt, an den Aufgaben des Vereins nach § 2 mitzuarbeiten. Die näheren Standards dieser Qualifikation werden von den Fachsektionen ausgearbeitet und vom Vereinsvorstand beschlossen.
b1. Die außerordentliche Mitgliedschaft können Personen erwerben, die sich in einem Ausbildungsgang befinden, der zu einer fachlichen Qualifikation nach § 3, Abs. 2a, führt.
b2: Die außerordentliche Mitgliedschaft können Personen erwerben, die mindestens 240 Stunden einer pastoralpsychologisch relevanten Weiterbildung absolviert und an einem Jahreskongress der DGfP teilgenommen haben.

c. Um die korporative Mitgliedschaft können sich Vereinigungen bewerben, die gleiche oder ähnliche fachliche Ziele wie die Deutsche Gesellschaft für Pastoralpsychologie verfolgen und die an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitwirken wollen.

d. Als assoziierte bzw. fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die in sonstiger Weise die Arbeit des Vereins unterstützen und fördern wollen.
3.a. Über die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet  der Vereinsvorstand auf Vorschlag der jeweiligen Fachsektion, bei der die Aufnahme in schriftlicher Form beantragt wurde. Jede Aufnahme bedarf der schriftlichen Stellungnahme von zwei ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Über die außerordentliche Mitgliedschaft nach § 3, 2b2 entscheidet der Vereinsvorstand auf schriftlichen Antrag.
b. Über die korporative und die assoziierte bzw. fördernde Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsvorstand.
c. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
4.a. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu begünstigten Bedingungen.
b. Die Mitglieder sind verpflichtet zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Ansehens des Vereins, zur Anerkennung seiner Satzung und seiner Beschlüsse und zur Leistung des Mitgliederbeitrages. Sie wirken darüber hinaus an der fachlichen Arbeit des Vereins und seiner Fachsektionen mit.
c. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung bzw. in der jeweiligen Fachsektion sowie zur Wählbarkeit.
d. Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung bzw. in der jeweiligen Fachsektion. Das Stimmrecht wird bei Ausbildungsfragen ausgesetzt. Außerordentliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. 
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. Durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist über den Sektionsvorstand dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
b. Durch Tod bzw. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitglieds. 
c. Durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines die Aufgaben oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet die Standeskommission. Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des schriftlichen Abschlussberichtes der Beratung die Berufung (analog der §§ 513 Abs.1, 529 Abs.1, 531 Ab.1 und 2 ZPO) vor dem Gesamtvorstand zu. Dieser entscheidet dann letztinstanzlich.
6. Das Führen der von der DGfP verliehenen Titel „Supervisor/in DGfP“ und „Lehrsupervisor/in DGfP“ und „Berater/in DGfP“ ist an die Mitgliedschaft in der DGfP und die damit verbundenen Rechte und Pflichten gebunden. Mit dem Austritt aus der DGfP verlieren die ehemaligen Mitglieder das Recht, diese an die DGfP gebundenen Titel weiter zu führen.
7. Mit der ordentlichen Mitgliedschaft ist die Verleihung des Titels „Berater/in DGfP“ (nach den Standards der DGfP) verbunden. 
 

§ 4 Organe des Vereins

1. Der Vereinsvorstand
2. Die Mitgliederversammlung des Vereins
3. Die Standeskommission
 

§ 5 Fachsektionen

1. Der Verein gliedert sich in Fachsektionen.
2. Jede Fachsektion verfolgt ihre wissenschaftliche Fachrichtung im Rahmen der Organisation des Vereins selbständig, nachdem Arbeitsziel und Arbeitsweise mit dem Vereinsvorstand abgesprochen worden sind. Die Sektion erarbeitet sich zusätzliche Aufnahmebedingungen im Rahmen dieser Satzung.
3. Jedes Vereinsmitglied hat nur bei einer Sektion Stimmrecht. Es kann aber bei anderen Sektionen als ständiger Gast mitarbeiten. 
4. Jede Sektion wählt im Rahmen der Mitgliederversammlung des Vereins in geheimer Wahl ihren Vorstand, der aus einem/einer ersten und zweiten Vorsitzenden und einem/einer Schriftführer/in besteht. Der Sektionsvorstand ist für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er organisiert die Arbeit der Fachsektion und leitet deren Sitzungen.
 

§ 6 Der Vorstand des Vereins

1. Die Vorstände der Fachsektionen in ihrer Gesamtheit bilden zusammen mit einem/einer von diesen aus der Mitte der Gesellschaft zu berufenden Geschäftsführer/in den Vereinsvorstand. Dieser wählt aus seiner Mitte beim ersten Zusammentritt den/die erste/n und zweite/n Vorsitzende/n des Vereins. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die erste/n Vorsitzende/n und den/die zweite/n Vorsitzende/n vertreten, jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der/Die erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die zweite Vorsitzende, sorgt für die regelmäßige und gegebenenfalls außerordentliche Einberufung des Vereinsvorstandes und der im Abstand von einem Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins. Er/Sie leitet die Mitgliederversammlung.
4. Dem Vereinsvorstand obliegt die Beratung aller Entscheidungen, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und über den Rahmen normaler Geschäfte hinausgehen, insbesondere die Vorbereitung von Satzungsänderungen, die Beantragung von Ehrenmitgliedschaften und die Vorbereitung der Zulassung von Fachsektionen.
5. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (mindestens einmal im Jahr) oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem/der Vorsitzenden schriftlich verlangt.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Der geschäftsführende Vereinsvorstand ist mit der Erledigung des Schriftverkehrs und der technischen Organisation betraut. Er bearbeitet Aufnahme und Ausschlussanträge.
8. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt auch über die Zeit bis zur Neuwahl im Amt.
 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr von dem/der ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der zweiten Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und mit Bekanntgabe einer Tagesordnung. Zusätzliche Anträge der stimmberechtigten Mitglieder zur Tagesordnung müssen aufgenommen werden, sofern sie in schriftlicher Form mindestens zwei Wochen vor der Mitglieder-versammlung beim Vorstand beantragt werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins muss von dem/der ersten Vorsitzenden einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vereinsvorstand entsprechend entschieden hat oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Dabei gelten dieselben Fristen wie in § 7 Abs.1.
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung des Vereins ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung des Vereins beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
5. In dringenden Einzelfällen, die der Vereinsvorstand beschließt, ist eine schriftliche Befragung und Beschlussfassung der stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
6. Der Mitgliederversammlung des Vereins obliegen neben den an anderen Stellen der Satzung genannten Aufgaben:
a. die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins,
b. die Entgegennahme des Jahresberichts, die Beschlussfassung über die    Jahresrechnung, den Haushaltsplan und die Entlastung des Vorstandes,
c. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d.  die Zulassung von Fachsektionen,
e. die Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften,
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
 

§ 8 Die Standeskommission

Am Beginn jeder Amtsperiode des Vorstandes wählen die Sektionen je eine/n Vertreter/in, der/die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, in die Standeskommission. Diese wird von der/dem 1. Vorsitzenden einberufen. Sie wählt eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und eine/n Protokollantin/Protokollanten. Die Standeskommission bleibt im Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes.
 

§ 9 Ethische Richtlinien

1. Die DGfP verpflichtet ihre Mitglieder in ihrer pastoralpsychologischen Arbeit auf die Einhaltung ethischer Grundsätze, vor allem
• zum Beachten der Grenzen der eigenen Kompetenz und Qualifikation,
• zum Verzicht auf Indoktrination,
• zum Beachten der durch den Beruf entstehenden Abhängigkeit von Klientinnen und Klienten in Gruppen oder in der Arbeit mit einzelnen Personen z.B. im finanziellen Bereich,
• zum Respektieren der persönlichen Integrität der Person, 
• zur uneingeschränkten Abstinenz im sexuellen Bereich gegenüber Klientinnen und Klienten und Ausbildungskandidaten und Ausbildungskandidatinnen,
• zur Einhaltung der Schweigepflicht.
2. Im Fall von Beschwerden Betroffener oder vergleichbaren Fällen führt die DGfP ein eigenes Verfahren durch. Beschwerden sind an die/den erste/n Vorsitzende/n oder den/die Vorsitzende/n der Standeskommission zu richten.
3. Über die Verfolgung von Beschwerden und eine bei deren Begründetheit zu verhängende Maßnahme entscheidet die Standeskommission. Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des schriftlichen Abschlussberichtes der Beratung die Berufung (analog der §§ 513 Abs.1, 529 Abs.1, 531 Ab.1 und 2 ZPO) vor dem Gesamtvorstand zu. Dieser entscheidet dann letztinstanzlich.
4. Mögliche vereinsrechtliche Sanktionen sind ein Verweis (Rüge), die Aberkennung aller von der DGfP vergebenen Titel oder der Ausschluss aus der DGfP. 
5. Das Verfahren der Standeskommission wird durch die von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung festgelegt.
   

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die von Organen des Vereins gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der ersten Vorsitzenden bzw. dem/der zweiten Vorsitzenden als Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 12 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a. Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung nach § 7 Abs. 6 c festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal zu entrichten.
b. Geldspenden,
c. sonstige Zuwendungen.
 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck und mindestens 3 Wochen zuvor in schriftlicher Form einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 7 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidator/innen bestellt, werden der/die erste Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen. Die Liquidator/innen haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und etwaiges Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
3. Ein etwaiges Restvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks der „Evangelische Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. Berlin“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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