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StartseiteGesellschaftSatzung§ 6: Vorstand ...

§ 6 Der Vorstand des Vereins

1. Die Vorstände der Fachsektionen in ihrer Gesamtheit bilden zusammen mit einem/einer von diesen aus der Mitte der Gesellschaft zu berufenden Geschäftsführer/in den Vereinsvorstand. Dieser wählt aus seiner Mitte beim ersten Zusammentritt den/die erste/n und zweite/n Vorsitzende/n des Vereins. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die erste/n Vorsitzende/n und den/die zweite/n Vorsitzende/n vertreten, jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der/Die erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die zweite Vorsitzende, sorgt für die regelmäßige und gegebenenfalls außerordentliche Einberufung des Vereinsvorstandes und der im Abstand von einem Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins. Er/Sie leitet die Mitgliederversammlung.
4. Dem Vereinsvorstand obliegt die Beratung aller Entscheidungen, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und über den Rahmen normaler Geschäfte hinausgehen, insbesondere die Vorbereitung von Satzungsänderungen, die Beantragung von Ehrenmitgliedschaften und die Vorbereitung der Zulassung von Fachsektionen.
5. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (mindestens einmal im Jahr) oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem/der Vorsitzenden schriftlich verlangt.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Der geschäftsführende Vereinsvorstand ist mit der Erledigung des Schriftverkehrs und der technischen Organisation betraut. Er bearbeitet Aufnahme und Ausschlußanträge.
8. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt auch über die Zeit bis zur Neuwahl im Amt.

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