Grafik Seitenkopf
GesellschaftPublikationenTermine
 Impressum Sitemap Kontakt DruckenPDF
Startseite
StartseiteGesellschaftSatzung§ 8: Standeskomm.

§ 8 Standeskommission

Am Beginn jeder Amtsperiode des Vorstandes wählen die Sektionen je eine/n Vertreter/in, der/die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, in die Standeskommission. Diese wird von der/dem 1. Vorsitzenden einberufen. Sie wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n Protokollantin/Protokollanten. Die Standeskommission bleibt im Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes.

Zur Personensuche

News

Das Geheimnis des Lebens berühren

Spiritualität bei Krankheit, Sterben, Tod

Eine Grammatik für Helfende