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StartseiteGesellschaftSatzung§ 3: Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
 a. ordentliche Mitglieder
 b. außerordentliche Mitglieder
 c. korporative Mitglieder
 d. assoziierte Mitglieder
 e. fördernde Mitglieder
2. a. Die ordentliche Mitgliedschaft erfordert eine fachliche Qualifikation, die das Mitglied befähigt, an den Aufgaben des Vereins nach § 2 mitzuarbeiten. Die näheren Standards dieser Qualifikation werden von den Fachsektionen ausgearbeitet und vom Vereinsvorstand beschlossen.
b. Die außerordentliche Mitgliedschaft können Personen erwerben, die sich in einem Ausbildungsgang befinden, der zu einer fachlichen Qualifikation nach § 3, Abs. 2a, führt.
c. Um die korporative Mitgliedschaft können sich Vereinigungen bewerben, die gleiche oder ähnliche fachliche Ziele wie die Deutsche Gesellschaft für Pastoralpsychologie verfolgen und die an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitwirken wollen.
d. Als assoziierte bzw. fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die in sonstiger Weise die Arbeit des Vereins unterstützen und fördern wollen.
3. a. Über die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet  der Vereinsvorstand auf Vorschlag der jeweiligen Fachsektion, bei der die Aufnahme in schriftlicher Form beantragt wurde. Jede Aufnahme bedarf der schriftlichen Stellungnahme von zwei ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
b. Über die korporative und die assoziierte bzw. fördernde Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsvorstand.
c. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
4. a. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu begünstigten Bedingungen.
b. Die Mitglieder sind verpflichtet zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Ansehens des Vereins, zur Anerkennung seiner Satzung und seiner Beschlüsse und zur Leistung des Mitgliederbeitrages. Sie wirken darüber hinaus an der fachlichen Arbeit des Vereins und seiner Fachsektionen mit.
c. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung bzw. in der jeweiligen Fachsektion sowie zur Wählbarkeit.
d. Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung bzw. in der jeweiligen Fachsektion. Das Stimmrecht wird bei Ausbildungsfragen ausgesetzt. Außerordentliche Mitglieder haben passives Wahlrecht.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. Durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist über den Sektionsvorstand dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
b. Durch Tod bzw. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitglieds.
c. Durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines die Aufgaben oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet die Standeskommission. Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des schriftlichen Abschlussberichtes der Beratung die Berufung vor dem Gesamtvorstand zu. Dieser entscheidet dann letztinstanzlich.

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