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StartseiteGesellschaftSatzung§ 7: Mitgl.-versamml.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr von dem/der ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der zweiten Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und mit Bekanntgabe einer Tagesordnung. Zusätzliche Anträge der stimmberechtigten Mitglieder zur Tagesordnung müssen aufgenommen werden, sofern sie in schriftlicher Form mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins muss von dem/der ersten Vorsitzenden einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vereinsvorstand entsprechend entschieden hat oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Dabei gelten dieselben Fristen wie in § 7 Abs.1.
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung des Vereins ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung des Vereins beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
5. In dringenden Einzelfällen, die der Vereinsvorstand beschließt, ist eine schriftliche Befragung und Beschlussfassung der stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
6. Der Mitgliederversammlung des Vereins obliegen neben den an anderen Stellen der Satzung genannten Aufgaben:
    a. die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins,
    b. die Entgegennahme des Jahresberichts, die Beschlussfassung über die Jahresrechnung, den Haushaltsplan und die Entlastung des Vorstandes,
    c. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    d. die Zulassung von Fachsektionen,
    e. die Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften,
    f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

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