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StartseiteGesellschaftSatzung§ 5: Fachsektionen

§ 5 Fachsektionen

1. Der Verein gliedert sich in Fachsektionen.
2. Jede Fachsektion verfolgt ihre wissenschaftliche Fachrichtung im Rahmen der Organisation des Vereins selbständig, nachdem Arbeitsziel und Arbeitsweise mit dem Vereinsvorstand abgesprochen worden sind. Die Sektion erarbeitet sich zusätzliche Aufnahmebedingungen im Rahmen dieser Satzung.
3. Jedes Vereinsmitglied hat nur bei einer Sektion Stimmrecht. Es kann aber bei anderen Sektionen als ständiger Gast mitarbeiten.
4. Jede Sektion wählt im Rahmen der Mitgliederversammlung des Vereins in geheimer Wahl ihren Vorstand, der aus einem/einer ersten und zweiten Vorsitzenden und einem/einer Schriftführer/in besteht. Der Sektionsvorstand ist für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er organisiert die Arbeit der Fachsektion und leitet deren Sitzungen.

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