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StartseiteGesellschaftSatzung§ 10: Beschlüsse

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die von Organen des Vereins gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der ersten Vorsitzenden bzw. dem/der zweiten Vorsitzenden als Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

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