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§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck und mindestens 3 Wochen zuvor in schriftlicher Form einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 7 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidator/innen bestellt, werden der/die erste Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen. Die Liquidator/innen haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und etwaiges Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
3. Ein etwaiges Restvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks der „Evangelische Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. Berlin“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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