Die Deutsche Gesellschaft für Pastoralpsychologie e.V. kann Mitgliedern der Gesellschaft und Nicht-Mitgliedern, die sich in herausragender Weise um die Pastoralpsychologie oder um die Gesellschaft verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sollen herausragende wissenschaftliche Leistungen und andere Publikationen auf dem Gebiet der Pastoralpsychologie und das überragende Engagement für die Ziele und das Ansehen der Pastoralpsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie gewürdigt und geehrt werden.
1. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung der DGfP.
2. Dem Vorstand des Vereins obliegt es, die Ehrenmitgliedschaft in der Mitgliederversammlung zu beantragen (Satzung § 6.4).
3. Alle ordentlichen Mitglieder der DGfP haben das Recht, dem Vereinsvorstand eine Person für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf der Begründung.
4. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde verliehen, in deren Text die besonderen Verdienste gewürdigt werden, die die Verleihung begründen.
5. Ehrenmitglieder, sofern sie noch nicht Mitglieder der DGfP waren, haben das Recht, sich einer Sektion anzuschließen.
6. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.
Diese Ordnung wurde auf der Sitzung des Gesamtvorstandes der DGfP am 29.04.2004 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung der DGfP am 2. Mai 2009 bekanntgegeben